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Fragen zur Neuregelung der Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen

Datum

Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen sind im Frühjahr im Rahmen von § 253 HGB reformiert worden. Dabei geht es konkret um die Zugangs- und Folgebewertung der Rückstellungen, die zur Abdeckung der Altersversorgungsverpflichtungen zu bilden sind.

Die gesetzlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung im Zusammenhang mit der Rückstellungsbewertung betreffen vor allem drei Punkte:

  • die Ausdehnung des Glättungszeitraums zur Festlegung des Rechnungszinses von sieben auf zehn Jahre;
  • die Verpflichtung zur jährlichen Ermittlung des Unterschiedsbetrages, der sich bei Anwendung des Durchschnittszinses auf Basis von sieben und von zehn Jahren ergibt;
  • die Einführung einer Ausschüttungssperre für die diesem Unterschiedsbetrag entsprechenden Rückstellungen

Im Folgenden werden die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen kurz skizziert:

Welche Verpflichtungen betroffen sind

Die Neuregelung betrifft ausschließlich Rückstellungen für Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung. Ähnliche langfristig fällige Verpflichtungen – zum Beispiel Rückstellungen für Jubiläums- und Altersteilzeitleistungen – sind nicht berührt.

Berücksichtigung in der GuV

Die aus der veränderten Berechnung des Rechnungszinses resultierenden Ergebniswirkungen sind in der GuV zu erfassen. Sie werden dort wie ein Zinsänderungseffekt behandelt – danach besteht ein Wahlrecht darüber, ob die Ergebniswirkung im Rahmen des Personalaufwands oder im Finanzergebnis ausgewiesen wird.

Berechnung des Unterschiedsbetrags

Die aus der veränderten Berechnung des Rechnungszinses resultierenden Ergebniswirkungen sind in der GuV zu erfassen. Sie werden dort wie ein Zinsänderungseffekt behandelt – danach besteht ein Wahlrecht darüber, ob die Ergebniswirkung im Rahmen des Personalaufwands oder im Finanzergebnis ausgewiesen wird.

Wann die Ausschüttungssperre gilt und wann nicht

Die Regelungen zur Ausschüttungssperre sind auf jeden Fall bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) und vergleichbaren Gesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) anzuwenden. Inwieweit sie darüber hinaus bei „reinen“ Personengesellschaften und Einzelkaufleuten gelten, wird noch kontrovers diskutiert.

Auswirkungen für mittelbare Zusagen

Für Verpflichtungen aus Direktzusagen (Pensionszusagen) und sogenannten Altzusagen besteht ein Passivierungswahlrecht. Wenn auf die Bilanzierung verzichtet wird, ist zumindest eine Angabepflicht im Anhang gegeben. Die Angabe des Unterschiedsbetrags ist hier nicht zwingend erforderlich, kann aber im Sinne der Transparenz hilfreich sein. Wird dagegen die Bilanzierung gewählt, gelten die Vorgaben für unmittelbare Zusagen zum Unterschiedsbetrag analog.

Behandlung von noch ausstehenden BilMoG-Ansammlungsbeträgen

Auf noch ausstehende BilMoG-Ansammlungsbeträge hat die Neuregelung keine Auswirkung. Sie können weiterhin – mit 1/15 per anno – verteilt zugeführt werden.

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