Kann älterer GGF noch Entgelt in bAV wandeln?

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Kann auch der ältere Gesellschafter-Geschäftsführer noch Entgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln?

Für die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten enge Grenzen. Dabei ist die sogenannte Erdienbarkeit der Ansprüche entscheidend, bei der wiederum das Alter des Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. die noch verbleibende Dauer seiner Tätigkeit im Unternehmen eine wichtige Rolle spielt.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Versorgungszusage steuerlich dann anerkannt, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und vorgesehenem Ruhestandsbeginn noch mindestens zehn Jahre liegen. Bei diesem Zeitraum wird von einer ausreichend langen Tätigkeit ausgegangen, um sich Ansprüche auf eine Altersversorgung zu „erdienen“. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern genügt ein Drei-Jahres-Zeitraum – mindestens zwölf Jahre Unternehmenszugehörigkeit vorausgesetzt.

Finanzverwaltung fordert Erdienung auch bei Entgeltumwandlung

Früher war umstritten, ob diese einschränkende „Fristen-Regelung“ zur Erdienbarkeit auch gilt, wenn die betriebliche Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Entgeltumwandlung beruht. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Fall seine Altersversorgung durch Gehaltsverzicht praktisch selbst finanziert, konnte man argumentieren, dass es der Erdienbarkeit nicht bedürfe. Denn eine Leistung, die selbst bezahlt werde, müsse man sich nicht erst noch „erarbeiten“.

Die Finanzverwaltung ist dieser Argumentation bislang nicht gefolgt. Eine Verfügung der OFD Niedersachsen vom 15.08.2014 (S 2742-259-St 241) vertritt die Auffassung, dass auch bei Entgeltumwandlung die Erdienung Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei. Diese Auffassung findet auch außerhalb Niedersachsens in der Finanzverwaltung Anwendung.

Entgegenstehendes Urteil des FG Thüringen

Das Finanzgericht Thüringen hat allerdings jetzt in einem besonderen Fall der Entgeltumwandlung eine Entscheidung gefällt, die diese Auffassung ein Stück weit in Frage stellt (FG-Thüringen: Urteil vom 25.06.2016 – 1 K 136/15). Dabei ging es um eine betriebliche Altersversorgung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mittels Entgeltumwandlung, die über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse durchgeführt wurde. Hier entschied das Gericht, dass eine Erdienung nicht erforderlich sei.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

  • Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung von Versorgungszusagen – zum Beispiel durch die Regelungen zur Erdienbarkeit – seien nur dann zu rechtfertigen, wenn tatsächlich steuerliche Auswirkungen bestünden,
  • das sei aber bei der Entgeltumwandlung und der Durchführung der Altersversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse gerade nicht der Fall, da es für die Steuerbelastung des Unternehmens unerheblich sei, ob Gehalt gezahlt werde oder Leistungen an die Unterstützungskasse fließen.
  • Es gab im zu beurteilenden Fall auch keine sonstigen Anzeichen für einen „Umgehungstatbestand“, die die steuerliche Anerkennung in Frage gestellt hätten.

Mit dem Urteil wird der schwelende Streit um die Erdienung bei Versorgungszusagen im Rahmen der Entgeltumwandlung neu angefacht. Endgültig klären wird diese Frage vermutlich der BFH, bei dem das Urteil des FG Thüringen zur Revision anhängig ist.

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