Dient der GGF länger, verdient er nicht automatisch mehr Betriebsrente

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Bei einer betrieblichen Altersversorgung und einem beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (bGGF) muss neben den sonstigen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Wirksamkeit auch immer durch das „Nadelöhr“ der verdeckten Gewinnausschüttung. Denn in der Körperschaftsteuer prüft das Finanzamt und die Finanzgerichtsbarkeit akribisch, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch einem fremden Dritten die Wohltaten gegeben hätte, die der beherrschende Gesellschafter sich selbst als Geschäftsführer zuspricht.

Nun hatte das Finanzgericht Köln (FG Köln, 06.04.2017 – 10 K 2310/15) zu prüfen, wie zu verfahren ist, wenn der bGGF über das vereinbarte Endalter einer Pensionszusage hinaus weiter tätig ist. Denn der Bundesfinanzhof hat schon entschieden, dass dann die Betriebsrente nicht in ungekürzter Höhe neben dem Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf. Doch darf dann die Betriebsrente als Ausgleich für die spätere Inanspruchnahme versicherungsmathematisch erhöht werden? Hier sind die Steuerpflichtigen noch auf „hoher See“ mangels BFH-Rechtsprechung.

Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt

Es geht um eine Steuerberatungsgesellschaft, die ihrem bGGF 1991 eine Pension i.H.v. 4.601,39 EUR ab dem 65. Lebensjahr zugesagt hatte. Eine Erhöhung der laufenden Renten war nicht vorgesehen, d.h. es handelte sich um eine sogenannte „Festbetragszusage“. Der Eintritt des Versorgungsfalles war nur an das Erreichen der Altersgrenze und nicht zugleich auch an das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft geknüpft. Es war geregelt, dass bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente eine Kürzung um 0,5 % pro Monat erfolgen sollte.

Aber: Für den Fall der Weiterbeschäftigung über das 65 Lebensjahr hinaus und einer entsprechend späteren Inanspruchnahme der Altersrente wurde 1991 nichts geregelt.

Eine Woche vor dem 65. Geburtstag des bGGF wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abgehalten und geregelt: Solange der bGGF weiter Geschäftsführer über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet, sollte er statt 4.601,39 EUR Pension nur 900 EUR erhalten. In gleicher Höhe reduzierte sich sein Aktivgehalt, d.h. die 900 EUR wurden voll angerechnet. Gleichzeitig sollte sich die vereinbarte volle monatliche Pension angemessen, analog zum Abschlag bei einem vorzeitigen Rentenbezug um 0,5 % pro Monat erhöhen.

Der von der Betriebsprüfung eingeschaltete Fachprüfer vertrat die Auffassung, dass die Erhöhung der Rentenleistung um 0,5 % einen Verstoß gegen das Nachzahlungs- bzw. Rückwirkungsverbot darstelle, mithin also insoweit eine vGA vorliege. Die Erhöhung sei nicht mehr erdienbar.

Allerdings liege nach gefestigter BFH-Rechtsprechung auch bei einer nachträglich vereinbarten Pensionserhöhung keine vGA vor, wenn lediglich eine Anpassung an die Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten vereinbart wird.

Die Differenz zwischen der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und der nachträglich zugesagten Rentensteigerung sei eine vGA. Diese Auffassung wollte die Klägerin gerichtlich überprüft wissen.

Das Urteil

Das Gericht erkannte auf vGA für die Differenz zwischen dem Zuschlag von 0,5 % und der Anpassung an die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Das Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot ist zu beachten. Das gilt auch für die nachträgliche Erhöhung von Pensionszahlungen, wenn die Zusage für bereits in der Vergangenheit geleistete Dienste erteilt wird. Die Erhöhung sei auch nicht mehr erdienbar gewesen (10-Jahres-Zeitraum ab dem 60. Lebensjahr).

Das Finanzgericht erkennt, dass es hier zur Kollision zwischen Steuerrecht und Lebenspraxis kommt: Eine unveränderte Weiterbeschäftigung des bGGF nach Erreichen des vereinbarten Pensionsalters unter gleichzeitiger Auszahlung einer Pension ist steuerunschädlich nur im Falle der vollen Anrechnung der Pension auf das Aktivgehalt (oder umgekehrt) möglich . Hierdurch kommt es im Ergebnis jedoch zu einem echten Verlust von Teilen der bereits erdienten Altersrente. Soll dies vermieden werden, so bleibt nur die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ohne Auszahlung der Pension im Sinne eines „Leistungsmoratoriums“. Dies kann entweder mit oder ohne Vornahme eines Bartwertausgleichs für den aufgrund der Weiterbeschäftigung aufgeschobenen Rentenbeginn erfolgen. Alternativ ist aber auch die Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer möglich und zwar mit anschließender Aufnahme einer (fremdüblich ausgestalteten) anderweitigen Tätigkeit für die Gesellschaft (z.B. als Berater, auf Grundlage eines neu abgeschlossenen Anstellungsvertrages zu wesentlich geänderten Konditionen usw.) oder ggf. auch für ein mit dieser verbundenes Unternehmen.

Aber, fügen die Richter warnend hinzu: „Nicht zu verkennen ist jedoch, dass auch die letzteren Handlungsalternativen – insbesondere die Weiterbeschäftigung unter Aufschub von Pensionszahlungen und Erhöhung der Pensionsansprüche als Ausgleich für den späteren Pensionsbeginn – mit steuerlichen Unwägbarkeiten verbunden sind“.

Der BFH (23.10.2013 – I R 60/12) hatte für diese Fallkonstellation zwar schon einen versicherungsmathematischen Barwertausgleich als Möglichkeit genannt, aber sich nicht dazu geäußert, wann ein derartiger Barwertausgleich für das Hinausschieben der Rentenzahlung wegen der Weiterbeschäftigung des GGF spätestens vereinbart werden muss, um den Rückwirkungsverbot bzw. dem Kriterium der Erdienbarkeit zu genügen. Für die Richter am Finanzgericht Köln muss in jedem Fall die Erdienbarkeit gewährleistet sein (zehn Jahre, spätestens ab dem 60. Lebensjahr).

Die Revision wurde zugelassen, „um dem BFH Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung … weiterzuentwickeln und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Erdienensgrundsätze auch im Falle einer erst kurz vor Erreichen des vereinbarten Pensionsalters und jenseits des 60. Lebensjahres geschlossenen Vereinbarung über eine barwerterhaltende Pensionserhöhung bei Weiterbeschäftigung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten sind.“

Fazit

Eine GmbH und ihr bGGF tun gut daran – falls der BFH nicht irgendwann zu anderen Ergebnissen kommt – frühzeitig, spätestens vor dem 60. Lebensjahr, in die Zukunft zu schauen und vorausblickend eine Regelung zu treffen, was passieren soll, wenn der GGF länger als vereinbart arbeitet. Alle Pensionszusage und gegebenenfalls Unterstutzungskassen sollten daraufhin überprüft werden. Der Fall der Weiterarbeit des GGF ist gar nicht so selten, denn häufig dauert es länger einen geeigneten Nachfolger zu finden.

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