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Gesellschafter-Geschäftsführer „Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen“

Datum

Versorgungs- oder Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sind gerade in mittelständischen Unternehmen ein häufig genutztes Instrument zur Alterssicherung für das oberste Management. Steuerlich sind einige Dinge zu beachten, wenn solche Zusagen nicht als – steuerpflichtige – verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden sollen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die sogenannte „Erdienbarkeit“. Unter diesem Begriff wird steuerlich der Zeitraum von der Erteilung der Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bis zum erstmaligen Auszahlungsanspruch verstanden. Damit die Zusage steuerlich anerkannt wird, muss folgendes  gegeben sein:

  • bei beherrschenden GGF ist in der Regel eine Frist von zehn Jahren zu beachten;
  • bei nicht-beherrschenden GGF verkürzt sich dieser Zeitraum auf drei Jahre, sofern eine Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren besteht.

Voraussetzung ist weiterhin, dass der betreffende GGF bei Zusageerteilung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

Erdienbarkeit bei Anpassung von Zusagen

Diese Regelung erscheint zunächst klar und eindeutig. Schwierig wird es, wenn – was in der Praxis häufig vorkommt – die Versorgungszusage nicht statisch ist, sondern im Zeitablauf angepasst wird. Meist geht es um nachträgliche Aufstockungen der ursprünglichen Zusage.

Die Finanzverwaltung stellt sich dabei üblicherweise auf den Standpunkt, dass Erhöhungen im Nachhinein wie eine weitere Zusage zu werten sind. Für die steuerliche Anerkennung beginnen die genannten Erdienbarkeitsfristen jeweils erneut zu laufen. 

Ein Sonderfall sind Versorgungszusagen, die an die Gehaltsentwicklung gekoppelt werden. Hier findet eine Anpassung quasi-automatisch statt. Eine solche Koppelung ist von Anfang an beabsichtigt und bedarf insofern nicht erneuter Vereinbarung. 

Der BFH sieht eine solche gleitende Anpassung als sachgerecht an, wenn sie dazu dient, die spätere Rente an der Gehaltsentwicklung zu orientieren und Kaufkraftverluste auszugleichen. Die Fristenregelung gilt dann nicht für jede eintretende Veränderung erneut, sondern bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Zusage. 

Ein wichtiges BFH-Urteil 

Dennoch sind auch hier Grenzen zu beachten. Das ergibt sich aus einem entsprechenden BFH-Urteil (Urteil vom 20.05.2015, AZ: I R 17/14). Danach müssen sich solche automatischen Anpassungen „im Rahmen“ halten und dürfen nicht „sprunghaft“ ausfallen. 

Im zu entscheidenden Fall war eine Erhöhung der Versorgungszusage um 23,6 Prozent vorgesehen. Der BFH hielt hier eine sprunghafte Anpassung für gegeben, so dass die Erdienbarkeitsfrist erneut anzuwenden war. 

Da die Fristenregelung dadurch nicht mehr eingehalten werden konnte – bis zum möglichen Rentenbeginn waren es noch weniger als drei Jahre – , lag für den BFH eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor. 

In diesem Kontext stellte das oberste Finanzgericht auch klar, dass für die Fristwahrung der Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs der Altersversorgung maßgebend ist, nicht etwa das vorgesehene Regelalter.

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