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Pensionszusage Ehegatten-Arbeitsverhältnis?

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Pensionszusagen an Arbeitnehmer-Ehegatten werden von der Finanzverwaltung besonders kritisch geprüft. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der ganz speziellen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung, die hier vorliegt. Ein wichtiges Kriterium für die steuerliche Anerkennung ist der sogenannte Fremdvergleich. Das wurde in einem BFH-Urteil aus dem vergangenen Jahr nochmals klargestellt, in dem über eine Pensionszusage aus einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis entschieden wurde.

Worum ging es in dem konkreten Fall? Eine Ehefrau war als Arbeitnehmerin in der Arztpraxis ihres Mannes beschäftigt. Dieser hatte ihr eine schriftliche Pensionszusage gegeben, in der ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente von 40.000 DM im Jahr (umgerechnet rund 20.500 Euro) versprochen wurde. Auf dieser Grundlage wurden Pensionsrückstellungen gebildet und steuerlich geltend gemacht. Für die Pensionszusage war keine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden.

Die Ehefrau war außerdem offenbar die einzige Mitarbeiterin der Arztpraxis, die eine solche Zusage erhalten hatte. Das zuständige Finanzamt lehnte die steuerliche Anerkennung dieses Versorgungsmodells ab und erhöhte die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit entsprechend. Hiergegen klagte das Ehepaar gleich zweimal.  

Fremdvergleich bei Beurteilung von Pensionszusagen 

Der BFH (Urteil vom 15.04.2015; AZ: VIII R 49/12 und VIII R 50/12) gab allerdings der Finanzverwaltung Recht. Zwar akzeptierte das  Gericht, dass die allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen für Pensionsrückstellungen in dem vorliegenden Fall erfüllt waren, für die steuerliche Anerkennung komme es aber bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis auch darauf an, ob die Pensionszusage tatsächlich ernsthaft gewollt und betrieblich veranlasst gewesen sei. 

„Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich kein Hindernis für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen.“

Zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung wendete das Gericht – der ständigen BFH-Rechtsprechung gemäß – den sogenannten Fremdvergleich an. Danach kann eine Pensionszusage nur dann als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn eine solche Zusage mit hoher Wahrscheinlichkeit auch familienfremden Mitarbeitern angeboten worden wäre. Das war hier aber augenscheinlich nicht gegeben. Zumindest blieb der Arzt den entsprechenden Nachweis schuldig. Als weitere Indizien für eine nicht bestehende betriebliche Veranlassung wertete der BFH das Fehlen einer Rückdeckungsversicherung und die ungewöhnliche Höhe der Versorgungszusage. Sie lag deutlich über dem Brutto-Arbeitslohn der Ehefrau. Daher erkannte das Gericht die Zusage nicht an. In der Konsequenz mussten die Pensionsrückstellungen wieder aufgelöst werden. 

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: die Grenzen beachten 

Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind zwar grundsätzlich kein Hindernis für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen, die steuerrechtlichen Grenzen hierfür sind aber besonders eng gezogen. Daher muss sehr sorgfältig auf die Erfüllung der genannten Kriterien geachtet werden. Bei Einzelunternehmen und Freiberuflern gelten sogar noch weitere Voraussetzungen. So darf zum Beispiel keine Witwen-/Witwerversorgung zugesagt werden. Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Versorgungszusage am besten gestalten können.

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