Die Niedrigzins-Politik der EZB hat auch Einfluss auf die Höhe der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen von Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer/innen die eine Direktzusage haben, bekamen die Auswirkungen erstmals beim Jahresabschluss 2015 richtig zu spüren.
Die Reduzierung des Rechnungszinses um 0,64 % führte per 31.12.15 zu hohen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Da sich die Zinsentwicklung auch in 2016 fortsetzen wird, besteht hier Handlungsbedarf.
Konzept: Kapitalzusage statt Rentenzusage
Zur Begrenzung der zu bildenden Pensionsrückstellungen hat sich die Umgestaltung von einer Rentenzusage in eine Kapitalzusage bewährt. Durch die Umgestaltung wird das sogenannte Langlebigkeitsrisiko eliminiert. Aus einer ungewissen Verpflichtung (bezüglich des Zeitpunktes des Eintritts und der Höhe der Verpflichtung) wird eine gewisse Verbindlichkeit (lediglich ungewiss bleibt der mögliche Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalls). Künftige Veränderungen des Rechnungszinses haben dann keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Rentenbarwertes (Endwert der anzusammelnden Pensionsrückstellung), da dieser auf die Höhe der Kapitalleistung beschränkt ist, während der Rentenbarwert einer rentenförmigen Verpflichtung quasi nach oben hin offen ist.
Das Konzept „Kapitalzusage statt Rentenzusage“ sieht vor, dass die Rentenleistungen auf der Grundlage einer ertragsteuerlichen Bewertung nach § 6a EStG zum jeweiligen Stichtag in eine wertgleiche Kapitalleistung umgewandelt werden. Die wertgleiche Umgestaltung basiert auf den Ausführungen der Finanzverwaltung in zwei wichtigen BMF-Schreiben (BMF 6.4.05, IV B 2 – S 2176 – 10/05 zur Wertgleichheit einer Kapitalleistung; BMF 14.8.12, IV C 2 – S 2743/10/10001:001 zur Feststellung eines möglichen Verzichts. Alternativ kann auch eine Auszahlung in Teilbeträgen (z.B. über 5 Jahre) erfolgen, um die Liquiditätsbelastung der GmbH zu vermindern.
Erleichterung bei Nachfolge oder Verkauf
Da eine lebenslange Rente für den Nachfolger häufig Unsicherheit bei der Bewertung verursacht, ist eine Kapitalleistung einfach und unkompliziert zu kalkulieren. Dadurch vereinfacht eine Kapitalzahlung den Nachfolge- oder Verkaufsprozess.
Die Auswirkungen
Die wertgleiche Umgestaltung von einer Rentenzusage auf eine Kapitalzusage würde dazu führen, dass einem versorgungsberechtigte (50-jährigen) Gesellschafter-Geschäftsführer (Zusagedatum 31.12.2015) z.B. anstelle der bisher zugesagten lebenslangen Altersrente von monatlich 5.000 EUR zukünftig bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze ein Alterskapital von 683.698 EUR erhalten würde. Die HGB-Rückstellung würden sich 2016 nach Umstellung von 378.150 € auf 254.304 € reduzieren. In 2017 von 443.886 € auf 286.140 €.
Ergebnis: Die HGB-Rückstellung wird bereits in 2016 um 123.846 EUR reduziert! Im Jahr 2017 beläuft sich die Entlastung dann auf 157.746 EUR.
Zusammenfassung
Die Niedrigzins-Politik der EZB bringt auch im Bereich der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionszusagen negative Auswirkungen mit sich. Eine Kapitalzusage statt einer Rentenzusage ist eine Möglichkeit bestehende Zusagen zu modifizieren um die handelsrechtliche Ergebnisbelastung zu mindern. Durch die Umgestaltung in eine Kapitalzusage wird das sog. Langlebigkeitsrisiko eliminiert. Aus einer ungewissen Verpflichtung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung wird eine eindeutige Kapitalzahlung. Die weitere Ausweitung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen wird dadurch verhindert und die vorher blockierten Ausschüttungen können wieder freigesetzt werden. Mit den zusätzlichen Ausschüttungen kann der Gesellschafter-Geschäftsführers wiederum, eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen.
Neuzusagen sollten nicht in Form einer Leistungszusage gemacht werden, sondern in Form der „beitragsorientieren Leistungszusage“. Hier kann die Rückstellung in der Handelsbilanz komplett entfallen, wenn parallel eine entsprechende Rückdeckung aufgebaut wird und es somit erst gar nicht zu einer Belastung in der Bilanz kommt.