Zum 01.01.2018 tritt ein neues Investmentsteuergesetz in Kraft. Für Sie als Anleger in Investmentfonds und ETFs ergeben sich daher Änderungen, die im Folgenden kurz skizziert werden sollen.
Warum ändert der Gesetzgeber die Besteuerung?
EU-rechtliche Fragen stellen den Hintergrund der Neuregelung der Investmentbesteuerung dar. Der Ertrag bzw. Gewinn, den in- und ausländische Anleger von den Investmentfonds und ETFs erhalten, muss einer gleich hohen Besteuerung unterlegen haben. Ab 2018 werden daher in- und ausländische Investmentfonds und ETFs mit deutschen Erträgen gleich besteuert. Außerdem will der Gesetzgeber die Besteuerung von Fonds insgesamt für den Anleger vereinfachen, was auch in Teilen gelungen ist.
Was sind die wesentlichen Neuerungen?
Bisher wurden Erträge, die ein Investmentfonds oder ETF erwirtschaftet, ausschließlich auf Anlegerebene – also von Ihnen – versteuert. Neu ist, dass nun auch der Fonds selbst Steuern abführen muss. Und zwar 15% Körperschaftssteuer auf Dividenden deutscher Aktiengesellschaften sowie auf deutsche Immobilienerträge. Der Grund dafür ist die oben angesprochene EU-Rechtsproblematik. Die Körperschaftssteuer in Deutschland ist vergleichbar mit der 15%-igen Quellensteuer, die in den meisten anderen europäischen Ländern erhoben wird. Hier wird also eine Vereinheitlichung hergestellt.
Aber auch bei der Besteuerung bei Ihnen als Anleger ändert sich einiges. Ihre zu versteuernden Einkünfte setzen sich in Zukunft wie folgt zusammen:
- Ausschüttungen (also z.B. Zinsen und Dividenden),
- einer neu eingeführten Vorabpauschale und dem
- Veräußerungsgewinn.
Das bedeutet, dass beispielsweise Ausschüttungen künftig nicht mehr in steuerpflichtige und steuerfreie Bestandteile unterteilt werden. Im Zuge dieser Vereinfachung gehören steuerliche Kennzahlen wie Zwischengewinn, Immobiliengewinn und Aktiengewinn der Vergangenheit an.
Was ist die Vorabpauschale?
Neu ist hier, dass bei thesaurierenden Investmentfonds und ETFs – also bei Fonds, bei welchen die Erträge nicht ausgeschüttet werden – nur eine sogenannte Mindestbesteuerung in Höhe der neu eingeführten Vorabpauschale jährlich anzusetzen ist. Die Höhe dieser Vorabpauschale richtet sich nach dem aktuellen risikolosen Zinssatz und wird von der Bundesbank festgelegt. Der Zinssatz wird um einen pauschalen Kostensatz von 30% gekürzt. Bei einem Zinssatz von 1,1% beträgt der zu verwendende Zins dann 0,77%. Der zu verwendende Zins wird auf den Rücknahmepreis zum Jahresbeginn angewandt. Das Ergebnis ist die Vorabpauschale. Warum das Ganze? Die Vorabpauschale ist eine Art Steuer-Vorauszahlung auf den Wertzuwachs des Anteils. Die Vorabpauschale führt zu keiner Zahlung an den Anleger, so dass die Vorabpauschale mit dem Freistellungsauftrag bei der Bank verrechnet wird. Aus diesem Grund sollte der Freistellungsauftrag oder ein Teilbetrag bei der Bank hinterlegt werden, bei denen thesaurierende Fonds im Depot liegen.
Teilfreistellung für Anleger
Die 15%-ige Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden und Mieterträge stellt für den deutschen Anleger im Vergleich zur bisherigen Besteuerung eine Mehrbelastung dar. Hierfür soll ein Ausgleich beim deutschen Anleger geschaffen werden. Und dies geschieht über die sogenannte Teilfreistellung. Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz der Zahlungen oder Vorabpauschale, die Sie als Anleger zugerechnet bekommen, steuerfrei bleibt. Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt davon ab, wie hoch der Aktien- bzw. der Immobilienanteil im Fonds ist.
Teilfreistellungen bei Privatanleger (Personenunternehmen / Körperschaften)
30% bei Fonds/ETFs mit mindestens 51% Aktienquote für Privatanleger (60% für Personenunternehmen und 80% für Körperschaften)
15% bei Mischfonds/ETFs mit mindestens 25% Aktienquote für Privatanleger (30% für Personenunternehmen und 40% für Körperschaften)
60% bei Immobilienfonds mit mindestens 51% Immobilienquote für Privatanleger , Personenunternehmen und Körperschaften
80% bei Immobilienfonds mit mindestens 51% Auslandsimmobilienquote für Privatanleger , Personenunternehmen und Körperschaften
Diese Teilfreistellungen gelten nicht nur für die Zinsen und Dividendenerträge, sondern auch auf Kursgewinne!
Damit ein Fonds von der Teilfreistellung profitieren kann, muss in seinen Anlagebedingungen die oben genannten Mindest-Aktienquoten (oder Mindest-Immobilienquoten) festgelegt werden. Daher sind viele Fondsgesellschaften derzeit damit beschäftigt, diese Bedingungen abzuändern. Ihr Finanzberater wird Sie ab kommendem Jahr darüber informieren können, welche Fonds von der Teilfreistellung und in welcher Höhe profitieren können. Bei Fonds, die diese Angaben nicht eindeutig in den Anlagebedingungen geregelt haben, entfällt die Teilfreistellung beim Kapitalertragssteuerabzug komplett! Sollte die Quote nicht in den Anlagebedingungen stehen, aber tatsächlich vorliegen, so kann die Teilfreistellung auch über die Abgabe einer Steuererklärung Berücksichtigung finden.
Kein Bestandsschutz mehr für Fonds, die vor 2009 gekauft wurden
Eine weitere sehr relevante Änderung ist der Wegfall des Bestandsschutzes für Fonds, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden. Der Bestandsschutz besagt, dass auf Fonds, die vor 2009 (also vor Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, altes Steuerrecht anzuwenden ist. Und damals waren Veräußerungsgewinne nach 12 Monaten Haltedauer komplett steuerfrei. Dieser Bestandsschutz galt bisher unbegrenzt, wird nun aber zum 31.12.2017 gekappt.
Für Sie bedeutet das, dass Ihre bis zum 31.12.2017 erzielten Gewinne weiterhin steuerfrei bleiben. Alle Gewinne, die ab dem 01.01.2018 anfallen, unterliegen aber dann dem neuen Steuerrecht.
Also: Die Gewinne, die Sie ab 2018 erzielen, werden bei einem späteren Verkauf versteuert. Allerdings räumt der Gesetzgeber für die besagten Fonds, die vor 2009 gekauft wurden, einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person und 200.000 Euro für Eheleute mit einem Oder-Depot für die Gewinne nach 2017 ein.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Ihr Finanzberater gerne zur Verfügung
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- In- und ausländische Fonds werden in Zukunft gleichbehandelt.
- Bei in- und ausländischen thesaurierenden Fonds ist ein Freistellungsauftrag anzuraten.
- Steuerliche Kennzahlen wie Zwischengewinn, Immobiliengewinn oder Aktiengewinn fallen weg.
- Erstmals wird der Fonds selbst steuerlich belastet, und zwar mit 15% Körperschaftssteuer auf inländische Dividenden und Immobilienerträge.
- Eine Teilfreistellung von zum Beispiel 30% bei Aktienfonds bedeutet, dass 30% der Gesamterträge steuerfrei bleiben.
- Von der Teilfreistellung sind sämtliche Ertragsarten, also z.B. Zins- und Dividendeneinnahmen, aber auch Kursgewinne betroffen.
- Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach Mindest-Aktienquote oder Mindest-Immobilienquote des Fonds.
- Viele Fondsgesellschaften ändern derzeit ihre Anlagebedingungen, um diese Quoten festzuzurren.
- Ab 2018 können Sie gemeinsam mit Ihrem Finanzberater überlegen, ob die Höhe der Teilfreistellung ein relevantes Entscheidungskriterium für Neukäufe ist.
- Der Bestandsschutz für Fonds, die vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauft wurden, fällt weg.
- Für Erträge, die ab dem 01.01.2018 in Fonds erzielt werden, die vor 2009 erworben wurden, gilt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Person, bzw. 200.000 Euro für Eheleute mit einem Oder-Depot.