Die betriebliche Altersversorgung ist eine wichtige Säule der Altersversorgung. Leider erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu keine unabhängige Beratung. In der Regel findet eine Versicherungsverkauf statt und Sie erhalten keine unabhängige Beratung, die auch Möglichkeiten ohne Versicherungen aufzeigt. Wir sind eine neue Generation von bAV-Beratern, die Ihnen eine echte Alternative anbieten möchte.
Betriebliche Altersvorsorge mit günstigen ETFs und Indexfonds (ohne Versicherung).
Berechnung von Pensionsrückstellungen für Steuer- und Handelsbilanz sowie Pensionsgutachten.
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Einrichtung, Betreuung, Prüfung und Haftungsreduzierung der betrieblichen Altersvorsorge Ihrer Mitarbeiter/innen.
Erstellung einer Versorgungsordnung, Entgeltumwandlungsvereinbarung.
Reduzierung der handelsrechtlichen Rückstellungen. Auslagerung von Pensionszusagen.
Wir beraten und verwalten Ihr betriebliches Vermögen mit günstigen Indexfonds / ETFs.
Betriebliche Altersversorgung ist eine Versorgungsleistung für den Fall von Tod, Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Die Rechtsgrundlage ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ von 1974, kurz BetrAVG oder Betriebsrentengesetz genannt.
Hierin sind die wesentlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung geregelt:
Hervorzuheben ist hierbei das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Dieses ist in § 1a BetrAVG geregelt und bietet jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Teil seines unversteuerten Bruttoeinkommens direkt für die betriebliche Altersversorgung zu nutzen.
Es gibt aktuell sechs Durchführungswege:
Innerhalb dieser Durchführungswege bestehen weitere Varianten.
Die sechs Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung weisen zum Teil deutliche Unterschiede auf, in ihrer grundsätzlichen Funktionsweise jedoch sind sie sich jedoch ähnlich:
Der Arbeitgeber gibt gegenüber seinem Arbeitnehmer oder auch Gesellschafter-Geschäftsführer eine sogenannte Versorgungszusage (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag). Diese kann neben der klassischen Altersrente auch weitere Leistungen beinhalten, etwa Leistungen im Todesfall oder bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. In der Zeit zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem Eintritt des Versorgungsfalles, der sogenannten Anwartschaft, zahlen entweder der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder beide gemeinsam die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. Wenn der Versorgungsfall eintritt, beginnt die Auszahlung der zugesagten Leistungen an den Versorgungsberechtigten.
Wichtig: Die Versorgungszusage des Arbeitgebers muss nicht zwingend mit der Versicherung oder Geldanlage übereinstimmen. Für den Arbeitnehmer oder auch Geschäftsführer ist zunächst die Versorgungszusage entscheidend.
Von den insgesamt sechs Durchführungswegen werden fünf als „extern“ bezeichnet und einer als „intern“. Dabei handelt es sich um eine Einteilung nach dem Kriterium, ob die gesamte Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beim Trägerunternehmen selbst verbleibt oder nicht.
Ihnen ist gemeinsam, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der gegebenen Versorgungszusage auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert wird: konkret: einen rechtlich und steuerlich eigenständigen Rechtsträger.
Allein die Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) ist ein interner Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung: Hier erbringt das Unternehmen als Versorgungsträger unmittelbar sämtliche Versorgungsleistungen. Weil bei der Pensionszusage das Unternehmen selbst die Leistungen an die Rentenempfänger auszahlt, muss es im Voraus Pensionsrückstellungen bilden, um die Finanzierung zu sichern. Aus diesem Grund erscheint in diesem Falle die betriebliche Altersversorgung auch in der Bilanz – was bei richtiger Gestaltung aber nicht nachteilig sein muss.
Durch Entgeltumwandlung lassen sich Spareffekte bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben erzielen. Je nach Durchführungsweg bleiben die eingezahlten Beiträge während der Anwartschaft entweder komplett oder zumindest bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Es können auch zusätzliche Leistungen vereinbart werden (Hinterbliebenenschutz, Invalidenrente). Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die betriebliche Altersversorgung in vielen Fällen mitgenommen werden. Außerdem ist im Falle einer Kapitalauszahlung bei der Pensionszusage die sogenannte Fünftel-Regelung anwendbar.
Durch die Entgeltumwandlung reduzieren sich die Leistungen aus der Sozialversicherung. Beispielsweise werden Leistungen aus der gesetzlichen Rente gemindert. Als Daumenregel gilt: Pro 100 Euro Entgeltumwandlung im Monat reduziert sich die gesetzliche Rente um 30 Euro pro Monat. Außerdem müssen auf die späteren Rentenzahlungen Steuern bezahlt werden, auch fallen die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, ebenso der Anteil des Arbeitgebers. Aktuell gibt es lediglich einen Freibetrag auf die Krankenversicherung von 159 Euro pro Monat. Sollte der Arbeitgeber nicht mindestens 30 Prozent, bezogen auf die Entgeltumwandlung, als Arbeitgeberanteil in den sogenannten versicherungsförmigen Durchführungswegen beisteuern, ist in der Regel die betriebliche Altersvorsorge nicht attraktiv. Hier wäre es sinnvoller, eine Lohnerhöhung zu bekommen. Dadurch erhöht sich der Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und das Nettoentgelt kann in Indexfonds/ETFs investiert werden, was prinzipiell einer Direktversicherung vorgezogen werden sollte. Bei einer gut verzinsten Direktzusage (Pensionszusage), wo der Arbeitgeber die kompletten Kosten trägt, reichen auch 20 Prozent als Arbeitgeberzuschuss. Als vorteilhaftes Argument wird auch die Möglichkeit angeführt, Direktversicherungen zu übertragen, was sich in der Regel auch zu einem Nachteil entwickelt. Beispielsweise haben Sie eine Direktversicherung mit einem Rechnungszins, umgangssprachlich Garantiezins, mit 2,5 Prozent p. a. vor Kosten abgeschlossen und übertragen das Guthaben auf einen neuen Arbeitgeber. Dann fließt das Geld in ein Versicherungsvermögen, das Ihnen lediglich 0,9 Prozent Garantiezins und schlechtere Rente zusagt. Auch hier ist eine Übertragung eher von Nachteil statt, wie suggeriert, von Vorteil.
Arbeitgeber-Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung können steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei Entgeltumwandlung spart auch der Arbeitgeber Lohnnebenkosten. Die betriebliche Altersversorgung ist bei der entsprechenden Wahl eines geeigneten Durchführungsweges (z. B. Pensionszusage) auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer geeignet.
Die eingezahlten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent und 4 Prozent bei der Sozialversicherung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Zuwendungen des Arbeitgebers sind voll als Betriebsausgaben absetzbar bei Entgeltumwandlung: Steuerersparnisse ergeben sich bei der Einkommensteuer.
Die eingezahlten Beiträge sind auch bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung steuerfrei, sofern das Einkommen nicht höher als die BBG ist. Es ergibt sich volle Steuerfreiheit der eingezahlten Beiträge durch nachgelagerte Besteuerung. Zuwendungen des Arbeitgebers sind voll als Betriebsausgaben absetzbar. Bei Entgeltumwandlung ergeben sich Steuerersparnisse bei der Einkommensteuer.
Die Pensionszusage ist der einzige interne Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Das heißt, dass sowohl die Zusage als auch die Verpflichtung zu deren Erfüllung beim Trägerunternehmen verbleiben. Das hat zur Folge, dass zum Zweck der Rückdeckung der Versorgungszusage sogenannte innerbetriebliche Rückstellungen gebildet werden müssen. Diese wiederum werden bei der Bilanzierung als Fremdkapital gelistet, sie wirken somit gewinnmindernd und damit auch steuersenkend.
Der Arbeitgeber haftet prinzipiell für die gegebene Zusage. Das bedeutet zum Beispiel bei einer Direktversicherung, dass der AG für die zugesagte Rente der Versicherung geradestehen muss, sofern die Versicherung die Leistung nicht mehr erbringen kann. Gleiches gilt für die übrigen Durchführungswege. Außerdem gibt es regelmäßig neue Rechtsprechung, die es zu beachten gilt. Dass die betriebliche Altersvorsorge sehr komplex ist, wird es mittelständischen Unternehmen sehr erschwert, eine haftungsarme und einfach zu verwaltende Lösung zu bekommen. Des Weiteren bekommen KMUs in der Regel keine unabhängige Beratung, da die bAV von Versicherungsvermittlern und Versicherungsmaklern dominiert wird. Diese Berater/Vermittler unterliegen durch die eigenen Provisionsinteressen massiven Interessenkonflikten.
Pensionszusage
steuerfrei
als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit voll steuerpflichtig
Unterstützungskasse
steuerfrei
als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit voll steuerpflichtig
Direktversicherung
bis 8 Prozent der BBG
sonstige Einkünfte, voll steuerpflichtig bei Verträgen nach § 3.63 EStG
Pensionskasse
bis 8 Prozent der BBG
sonstige Einkünfte, voll steuerpflichtig bei Verträgen nach § 3.63 EStG
Pensionsfonds
bis 8 Prozent der BBG
sonstige Einkünfte, voll steuerpflichtig bei Verträgen nach § 3.63 EStG
Hinweis: Es sind nur die gängigsten Regelungen aufgeführt, es gibt noch weitere Möglichkeiten, die aber aus Einfachheitsgründen nicht aufgeführt wurden.
In § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) ist explizit vermerkt, dass die betriebliche Altersversorgung neben der klassischen Altersrente auch Maßnahmen zur Versorgung von Hinterbliebenen sowie Maßnahmen zur Versorgung bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beinhalten kann:
Für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen kann je nach dem gewählten Durchführungsweg entweder eine Einmalzahlung oder eine monatliche Rente vereinbart werden, in manchen Fällen besteht auch ein Wahlrecht.
Die Höhe des monatlichen Beitrags zu einer Betriebsrente richtet sich in erster Linie nach dem Gehalt des jeweiligen Arbeitnehmers. Experten gehen davon aus, dass insgesamt etwa zwanzig Prozent des aktuellen Nettoeinkommens in die Altersversorgung investiert werden müssten, um den Lebensstandard im Alter in etwa zu halten. Für die Festlegung des Beitrags sollte daher auch mit in Betracht gezogen werden, welcher Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, ob außerdem eine private Altersversorgung besteht und ob der Arbeitgeber den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung durch zusätzliche Arbeitgeberbeiträge ergänzt. Neben der Ermittlung des Altersvorsorgebedarfs sind auch steuerliche und Rendite-Aspekte zu berücksichtigen. Je nach Durchführungsweg sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung während der Anwartschaft (Ansparphase) entweder in beliebiger Höhe (Pensionszusage und Unterstützungskasse) oder bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall erst, wenn die Leistungen ausgezahlt werden.
Erfolgt die Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse, so ist es grundsätzlich möglich, die Beiträge zu senken oder zu erhöhen. Es gibt jedoch bei beiden Durchführungswegen jeweils einen Mindest- und einen Höchstbeitrag, der als Begrenzung einzuhalten ist. Bei der Pensionszusage ist es in der Regel auch problemlos möglich. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse ist aus steuerlichen Gründen nur eine Erhöhung der Beiträge möglich, nicht aber die Senkung: Die Beiträge an eine Unterstützungskasse sind nach § 4d EStG nur dann steuerlich absetzbar, wenn ihre Höhe über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibt oder steigt.
Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, dann geht ihm die bis dahin erreichte Versorgung nicht verloren. Es ist beispielsweise möglich,
Die folgenden Durchführungswege ermöglichen es außerdem, die betriebliche Altersversorgung privat weiterzuführen:
Nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) gelten folgende Richtlinien für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften:
Hierfür bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Wenn zwischen allen Beteiligten, also dem alten Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Einvernehmen herrscht, dann kann der neue Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung übernehmen.
Das bedeutet, dass die Versorgungszusage genauso bestehen bleibt, wie sie vorher gegeben worden war. Der ehemalige Arbeitgeber wird von seiner Schuld befreit. Der neue Arbeitgeber tritt in alle Rechte und Pflichten ein des ehemaligen Arbeitgebers ein.
Der zweite und häufigere Weg, eine betriebliche Altersversorgung mitzunehmen, ist eine Übertragung.
Auch hier erfolgt eine Fortführung durch den neuen Arbeitgeber, aber er kann nach Belieben einen anderen Durchführungsweg als den bisherigen bestimmen, solange er eine wertgleiche Zusage gibt. Übertragen werden dabei die unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitnehmers.
Nein. Eine betriebliche Altersversorgung kann nicht gekündigt werden. Arbeitnehmer, für die eine Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung zu einem neuen Arbeitgeber keine Option darstellt, haben die folgenden Alternativen:
Darüber hinaus ist es möglich, die betriebliche Altersversorgung auf „ruhend“ zu setzen, wenn eine private Weiterführung ebenfalls nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Die Beitragszahlungen werden dabei eingestellt und die unverfallbaren Anwartschaften „eingefroren“. Die Auszahlung erfolgt dann, wie ursprünglich geplant, mit dem Erreichen des vereinbarten Rentenalters.
Probezeiten oder Erdienbarkeitsfristen spielen bei der betrieblichen Altersversorgung nur dann eine Rolle, wenn sie für die Geschäftsführerversorgung genutzt wird.
Vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die unmittelbar am unternehmerischen Erfolg teilhaben, möchten die Finanzbehörden jeden Verdacht auf Missbrauch der betrieblichen Altersversorgung zur verdeckten Gewinnausschüttung ausräumen. Deswegen sollten für die steuerliche Anerkennung der Geschäftsführerversorgung die folgenden Richtlinien eingehalten werden:
Vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Beginn der Rentenauszahlung müssen bei (Gesellschafter-) Geschäftsführern mindestens zehn Jahre vergehen. Dies gilt nicht bei einer sogenannten „echten“ Entgeltumwandlung.
Ein Gesellschafterbeschluss ist notwendig, wenn die betriebliche Altersversorgung genutzt wird, um Versorgungszusagen gegenüber (Gesellschafter-)Geschäftsführern zu geben. Er ist unseres Erachtens unverzichtbar für die Anerkennung der Zusage.
Dieser Verein leistet den Zahlungsausgleich an die Rentenberechtigten, falls eines seiner Mitgliedsunternehmen insolvent wird. Diese Absicherung gilt nur für „normale Arbeitnehmer“, nicht aber für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Rückdeckungsversicherung oder das Fondsdepot bei der GmbH an ihn verpfändet werden.
Durch die Verpfändung kann die Altersversorgung für den Insolvenzfall in einem gewissen Rahmen gesichert werden. Weitere Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen des Pensionsvertrages geboten (Stichwort: unwiderrufliches Bezugsrecht).
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