Wegzugsbesteuerung auf ETFs und Fonds

Datum

Was Anleger ab 2025 wissen müssen

Aktualisiert: Mai 2026 · Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 3, 49 Abs. 5 InvStG i.V.m. § 6 AStG

Zusammenfassung
Wer Deutschland verlässt, muss seit dem 1. Januar 2025 auch auf ETFs und Investmentfonds eine Steuer auf nicht realisierte Gewinne zahlen, selbst wenn kein einziger Anteil verkauft wird. Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine der bedeutendsten Änderungen für Privatanleger im deutschen Steuerrecht der letzten Jahrzehnte gebracht.

1. Was ist die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung ist ein Instrument des deutschen Steuerrechts, das sicherstellt, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen auch in Deutschland versteuert werden – selbst wenn ein Anleger das Land verlässt, bevor er seine Anlagen verkauft. Der Gesetzgeber fingiert dabei eine Veräußerung zum Zeitpunkt des Wegzugs und besteuert den daraus resultierenden fiktiven Gewinn.
Bis Ende 2024 galt dieses Prinzip ausschließlich für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) ab einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % gemäß § 17 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Regelung erstmals auf Privatvermögen in Form von Investmentfonds und ETFs ausgedehnt.

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GrundlageGesetzliche
Die Neuregelung findet sich in § 19 Abs. 3 InvStG (für reguläre Investmentfonds inkl. ETFs) sowie § 49 Abs. 5 InvStG (für Spezial-Investmentfonds). Bundestag und Bundesrat stimmten dem Jahressteuergesetz 2024 am 18. Oktober bzw. 22. November 2024 zu. Die Regelung gilt für alle Wegzugsfälle ab dem 1. Januar 2025 (§ 57 Abs. 10 InvStG n.F.).

2. Historischer Hintergrund

Der Gesetzgeber reagierte auf eine Gestaltungspraxis, bei der Anleger – insbesondere Startup-Investoren – ihre Beteiligungen an wachstumsstarken Unternehmen frühzeitig in Investmentfondsstrukturen eingebracht hatten. Da Fondsanteile als Sondervermögen bisher nicht unter § 6 AStG fielen, konnten diese Anleger ins Ausland ziehen, ohne die aufgelaufenen Wertsteigerungen versteuern zu müssen.
Der Bundesrat wies im Gesetzgebungsverfahren explizit auf diese Besteuerungslücke hin und regte die Ausweitung an. Der Gesetzgeber folgte dieser Empfehlung – mit Wirkung zum 1. Januar 2025.

bis 2024 Wegzugsbesteuerung nur für Kapitalgesellschaften
§ 6 AStG erfasst nur Anteile an GmbH, AG usw. ab 1 % Beteiligung. ETFs und Fonds sind explizit ausgenommen.
2022 ATADUmsG: Verschärfung der allgemeinen Wegzugsteuer
Wegfall der zinslosen EU-Stundung. Fortan nur noch Ratenzahlung über 7 Jahre, auch bei Wegzug innerhalb der EU.
2025 Jahressteuergesetz 2024: Ausweitung auf ETFs & Fonds
Neue §§ 19 Abs. 3 und 49 Abs. 5 InvStG. Ab 500.000 € Anschaffungskosten oder ≥ 1 % Fondsanteil greift die Wegzugsteuer auch für Privatanleger.
2027 EuGH-Verfahren (C-430/25) – Entscheidung erwartet
Ein polnisches Gericht hat dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung mit EU-Grundfreiheiten vorgelegt. Richtungsweisendes Urteil frühestens 2027.

3. Wer ist betroffen? Die Voraussetzungen im Detail

Persönliche Voraussetzungen

Die Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile trifft natürliche Personen, die in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle – auch ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Wohnsitz in Deutschland sind erfasst.


Sachliche Voraussetzungen: Die Schwellenwerte

Nicht jeder ETF-Anleger ist betroffen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich nur „gewichtige Fälle“ erfassen. Für reguläre Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 InvStG) gilt die Steuer, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

≥ 1 %500.000 €
Anteil am Investmentfonds innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wegzug (direkt oder indirekt gehalten)Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds – unabhängig vom aktuellen Marktwert

⚠ Wichtig: Berechnung je Fonds
Die 500.000-€-Grenze gilt pro einzelne Investmentfonds, nicht für das Gesamtportfolio. Wer 700.000 € in einem einzigen ETF angelegt hat, ist betroffen. Wer dieselbe Summe auf drei Fonds à 233.000 € verteilt, ist es nicht. Mehrere Beteiligungen an verschiedenen Fonds werden nicht zusammengerechnet.

Für Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 InvStG) gilt eine abweichende Regelung: Hier gibt es keine Bagatellgrenze. Jede Beteiligung einer Privatperson an einem Spezial-Investmentfonds löst bei Wegzug die Besteuerung aus.


Was gilt als Auslöser?

Die Steuerpflicht entsteht nicht nur beim klassischen Wegzug. Folgende Ereignisse lösen die Wegzugsbesteuerung aus:

  1. Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland – der klassische Wegzug
  2. Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland, selbst wenn ein formaler Wohnsitz in Deutschland erhalten bleibt
  3. Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) der Anteile auf eine Person ohne unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
  4. Erbschaft: Erben, die im Ausland leben oder studieren, können die Steuer ebenfalls auslösen
  5. Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch andere Ereignisse (z.B. durch ein Doppelbesteuerungsabkommen)

4. Wie wird die Steuer berechnet?

Bemessungsgrundlage ist der fiktive Veräußerungsgewinn: die Differenz zwischen dem Marktwert der Fondsanteile am Tag vor dem Wegzug und den historischen Anschaffungskosten. Bereits versteuerte Beträge, etwa im Rahmen der jährlichen Vorabpauschale, werden angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Steuerkomponente Satz Bemerkung
Abgeltungsteuer 25,00 % § 32d Abs. 1 EStG
Solidaritätszuschlag 1,375 % 5,5 % auf Abgeltungsteuer
Kirchensteuer (optional) 2,00–2,25 % 8 oder 9 %, je nach Bundesland
Gesamt (ohne Kirchensteuer) ca. 26,375 %
Gesamt (mit KiSt 9 %) max. 27,99 % KPMG: ca. 28,5 %

⚠ Achtung: Kein Liquiditätszufluss
Die Steuer fällt auf nicht realisierte Gewinne an. Es fließt kein Geld, das zur Steuerzahlung verwendet werden könnte. Anleger müssen die Steuer aus anderen Mitteln aufbringen – oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Praxisbeispiel (nach KPMG)

Position Betrag
ETF 1 – Anschaffungskosten 550.000 €
ETF 1 – Marktwert beim Wegzug 1.200.000 €
ETF 1 – Wertzuwachs (fiktiver Gewinn) 650.000 €
ETF 1 – Wegzugsteuer (ca. 28,5 %) ≈ 185.250 € ⚠
ETF 2 – Anschaffungskosten 250.000 €
ETF 2 – Wegzugsteuer keine (unter Schwelle)

5. Zahlung, Stundung und Ratenzahlung

Die Wegzugsteuer ist grundsätzlich sofort fällig. Seit der Reform durch das ATADUmsG (2022) gilt dies auch bei Wegzügen innerhalb der EU – die früher mögliche zinslose Dauerstundung wurde abgeschafft. Es gibt jedoch Erleichterungen:

Zielland Zahlungsoption Zinsen Sicherheit
EU / EWR 7 Jahresraten zinslos i.d.R. erforderlich
Drittstaaten (z.B. UAE, USA) 7 Jahresraten 6 % p.a. erforderlich
Rückkehr innerhalb 7 Jahre Steuer entfällt entfällt

Offene europarechtliche Fragen

Die pauschale Gleichbehandlung von EU- und Drittstaatenfällen bei der Ratenzahlung ist europarechtlich umstritten. Das BFH-Urteil vom 6. September 2023 in der Sache Wächtler (I R 35/20) hat für Schweiz-Wegzüge eine dauerhafte zinslose Stundung anerkannt. Im Mai 2025 hat ein polnisches Gericht dem EuGH neue Fragen zur Vereinbarkeit der Wegzugsbesteuerung mit EU-Grundfreiheiten vorgelegt (C-430/25, Gena). Eine wegweisende Entscheidung wird frühestens 2027 erwartet.

✅ Rechtlicher Hinweis
Die folgenden Strategien sind rechtlich anerkannte Gestaltungsmöglichkeiten. Ihre Umsetzung sollte stets in enger Abstimmung mit einem spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt erfolgen, da die individuelle Situation entscheidend ist.

Strategie 1: Portfolio-Diversifikation vor dem Wegzug

Bestehende Positionen umschichten, sodass kein einzelner Fonds Anschaffungskosten von 500.000 € oder mehr aufweist. Ein Verkauf und Reinvestment in mehrere kleineren Positionen setzt zwar einen steuerpflichtigen Gewinn frei, dieser wird jedoch nach normalem Abgeltungssteuersatz besteuert und ist i.d.R. günstiger als die volle Wegzugsteuer auf weiteres Wachstum im Zielland.

Strategie 2: Neue Investments breit streue

Wer ETFs neu aufbaut, sollte darauf achten, nie mehr als 500.000 € in einen einzigen Fonds einzuzahlen. Bei einem Gesamtvolumen von 1 Mio. € empfehlen sich mindestens 3–4 verschiedene Fonds.

Strategie 3: Übertragung auf in Deutschland steuerpflichtige Angehörige

Eine frühzeitige Schenkung an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige nahe Angehörige (Ehegatte, Kinder) kann die Wegzugsteuer vollständig vermeiden oder deutlich reduzieren. Achtung: Bei der Prüfung der 1-%-Schwelle werden bei unentgeltlichem Erwerb in den letzten 5 Jahren auch die Verhältnisse des Rechtsvorgängers einbezogen (§ 19 Abs. 3 S. 3 InvStG).

Strategie 4: Rückkehrerregelung strategisch nutzen

Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht (z.B. für ein Auslandsprojekt oder Sabbatical), kann die Rückkehreroption nutzen. Bei Rückkehr innerhalb von 7 Jahren und unverändertem Bestand entfällt die Steuerforderung rückwirkend.


Strategie 5: Wegzug vor Erreichen der 7-Jahres-Schwelle

Wer Deutschland verlässt, bevor er in den letzten 12 Jahren insgesamt 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, fällt nicht unter die Wegzugsbesteuerung – unabhängig von der Portfoliogröße.


Strategie 6: Investition über eine Versicherungspolice (Wealth-Police)


Bei bestimmten Versicherungsprodukten (z.B. Liechtensteinische Wealth-Police) liegt das wirtschaftliche Eigentum am Fonds bei der Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsnehmer hält lediglich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag – ein solcher Anspruch ist kein Investmentanteil im Sinne des InvStG. Diese Struktur wird von Steuerberatern als Schutzmechanismus diskutiert, birgt jedoch eigene steuerliche Komplexität.

7. Besonderheiten bei Schenkungen und Erbschaften

Ein häufig unterschätztes Risiko betrifft die Vermögensnachfolge. Wer Fondsanteile über der 500.000-€-Grenze an im Ausland lebende Kinder oder Enkel schenkt oder vererbt, löst die Wegzugsbesteuerung aus, obwohl weder Schenker noch Erblasser Deutschland verlassen.

⚠ Erbschaft im Ausland
Erben, die im Ausland studieren oder arbeiten und nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, können beim Erhalt von Fondsanteilen über der Schwelle Wegzugsteuer auslösen – selbst wenn sie Deutschland nie dauerhaft verlassen haben. Eltern sollten dies bei der Nachfolgeplanung berücksichtigen.

8. Was bedeutet das für verschiedene Anlegertypen?

Anlegertyp Betroffen? Empfehlung
Kleinstanleger (< 500.000 € je ETF) Nein Keine Maßnahmen nötig
Anleger mit einem Kern-ETF ≥ 500.000 € Ja Diversifikation prüfen
Anleger mit ≥ 1 % an einem Fonds Ja Beteiligungsquote senken
Inhaber von Spezial-Investmentfonds Immer Sofort beraten lassen
Familien mit Kindern im Ausland Ggf. Nachlassplanung überprüfen
Temporäre Auswanderer (≤ 7 Jahre) Ggf. Rückkehroption sichern

9. Checkliste vor dem Wegzug

Folgende Punkte sollten mindestens 12–18 Monate vor dem geplanten Wegzug geprüft werden:

  • Portfolio analysieren: Welche einzelnen Fonds überschreiten 500.000 € Anschaffungskosten?
  • Beteiligungsquote prüfen: Hält man ≥ 1 % der ausgegebenen Anteile eines Fonds (letzte 5 Jahre)?
  • Steuerliche Ansässigkeit prüfen: War man in 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig?
  • Anschaffungskosten dokumentieren: Vollständige Aufzeichnungen aller Kaufpreise, inkl. Vorabpauschalen
  • Ratenzahlungsantrag vorbereiten: Formulare und ggf. Sicherheitsleistungen rechtzeitig organisieren
  • Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen, um Fristversäumnisse zu vermeiden
  • Jährlich bis 31. Juli an das Finanzamt melden: Wohnsitz und Nachweis des Anteilsbesitzes
  • Spezialisierte Steuerberatung in Anspruch nehmen, idealerweise 12–18 Monate vor dem Wegzug

Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Er kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Die steuerliche Situation hängt von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere vom Zielland, dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, der konkreten Vermögens- und Beteiligungsstruktur sowie der persönlichen Steuersituation.

Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen können sich jederzeit ändern.

Eine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, ist ausgeschlossen.

Bitte wenden Sie sich vor konkreten Maßnahmen an einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Rechtsstand: Mai 2026.

Haftungsausschluss:

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