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bAV – Für GGF ist Entgeltumwandlung Königsweg

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Datum

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und deren Ehegatten gibt es erfreuliche Neuigkeiten vom Bundesfinanzhof. Im Urteil vom 28.10.2020 mit dem Aktenzeichen X R 32/18 stellt der BFH fest, dass die Entgeltumwandlung nur in wenigen Ausnahmefällen nicht steuerlich anerkannt wird, da regelmäßig keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. In der Regel können sich die GGF und ihre Ehepartner darauf verlassen, dass sie beim Thema Entgeltumwandlung wie alle anderen Geschäftsführer behandelt werden.



Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 16.11.2021 nun die gültige Rechtsprechung bestätigt.


Um welchen Geschäftsführer ging es diesmal konkret?

Ein 60-jähriger Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der erst vor kurzem zum Unternehmen gewechselt war, wandelte ein Entgelt zugunsten einer Pensionszusage um. Problematisch war dabei in den Augen des Finanzamts sein Alter. Mit 60 Jahren und vier Monaten könnte er die sogenannte Erdienbarkeit (10 Jahre in der Position bis zum 70. Lebensjahr) nicht erfüllen. Außerdem war der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit. Der Schluss des Finanzamts: Bei dem Vorgang handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Wie hat das Finanzgericht geurteilt?

In den Augen des Finanzgerichts Düsseldorf war das Unternehmen und somit auch der GGF im Recht. Begründet wurde dies unter anderem mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wird die Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert, handelt es sich lediglich um eine Umlegung des Verdiensts zugunsten zukünftiger Bezüge in der Rentenphase. Das Grundsatzurteil bestimmt, dass hier also eine Form der Einkommensverwendung vorliegt, bei welcher der Arbeitgeber in der Regel nicht belastet wird. Die Regeln der VGA, wie beispielsweise die bemängelte fehlende Erdienbarkeit oder die Relevanz der Probezeit, greifen in diesen Fall nicht.

Was ist in der Praxis zu beachten?

Das zuständige Finanzamt hat sich mit dem Urteil nicht abgefunden und Revision eingelegt. Bleibt der Bundesfinanzhof bei diesem Revisionsverfahren seiner bisherigen Linie treu und bestätigt die Korrektheit der Entgeltumwandlung auch in diesem Fall, wird die Rechtsansicht gefestigt, dass die Entgeltumwandlung bei allen GGF und deren Angehörigen zum Königsweg in allen Durchführungswegen der Altersvorsorge wird. In der Praxis müssen die Unternehmen bei der Installation der bAV jedoch trotzdem aufpassen. In einigen Fällen sieht der Bundesfinanzhof die Entgeltumwandlung trotzdem als unzulässig an. Diese Ausnahmefälle listen wir Ihnen hier noch einmal übersichtlich auf.

1) Wird das Entgelt mit einem Schlag erhöht, kurz bevor die Umwandlung ansteht,
besteht der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2) Wenn das komplette Entgelt in einen Anspruch auf Betriebsrente umgewandelt werden
soll. Im Fachjargon spricht man dann von einer Nur-Pension.

3) Stellt die Entgeltumwandlung ein nicht tragbares finanzielles Risiko für
Unternehmen oder Arbeitgeber dar, kann sie ebenfalls untersagt werden.

Weiterer Hinweis

Die betriebliche Altersversorgung für Ehegatten und andere Verwandten kann
selbstverständlich nur angewandt werden, wenn ein gültiges Arbeitsverhältnis
besteht.

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