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Honorarberater: Nur „echt“ mit gesetzlicher Zulassung!

Datum

Das seit dem 1. August 2014 gültige Honoraranlageberatungsgesetz schafft Klarheit für Verbraucher und Honorarberater. Für Anleger bedeutet dies, keine weiteren Interessenskonflikte, die in verlustreichen Fehlberatungen resultieren können. Die „echten“ Honorarberater sind zur gesetzlichen Zulassung ihrer Tätigkeit angehalten.

Die Honorarberatung soll sich bewähren

Das traditionelle Beratungssystem versuchte immer, den Eindruck der Kostenfreiheit zu erwecken. Dies ist jedoch eine Illusion, denn es finanziert sich über versteckte Provisionen. Ein Honorarberater nimmt diese Vergütungen nicht an, er handelt vielmehr mit seinem Mandanten ein Honorar für die Konsultation aus. Obgleich mit der Beratung gegen Honorar die typischen Interessenskonflikte eliminiert werden, hat sich der Gesetzgeber nur zu einer Gleichbehandlung dieser Variante entschließen können. Jeder einzelne Honorarberater muss also seine Beratungsqualität ins öffentliche Licht stellen und damit den Kunden eine alternative Möglichkeit zur Auswahl anbieten.

Die Anforderungen

Ein Honorarberater hat seit dem Stichtag zwei Möglichkeiten der Berufsbezeichnung, er darf sich künftig entweder Honorar-Anlageberater oder Honorar-Finanzanlagenberater nennen, beide Bezeichnungen sind gesetzlich geschützt. Zwingend notwendig ist seit dem 1.8.2014 eine Registrierung bei der Finanzaufsicht BaFin bzw. eine Zulassung nach § 34h GewO erforderlich. 
Durch den Paragrafen 34h der Gewerbeordnung muss ein Honorarberater zukünftig einige Anforderungen erfüllen. Dazu gehört beispielsweise die Empfehlung einer „ausreichenden „Anzahl von verschiedenen Anbietern bei einem Finanzanlageprodukt. Mit dieser Streuung soll verhindert werden, dass der Berater nur ihm nahestehende Emittenten vorschlägt. 
Wer einem unabhängigen Honorarberater den Vorzug gibt, muss diesen mit einer zu Beginn vereinbarten Vergütung entlohnen, Gelder von Produktgebern sowie Zuwendungen Dritter darf der Berater nicht annehmen. Da in der Praxis noch nicht für alle Produkte provisionsbereinigte Verträge zur Verfügung stehen, kann es  in wenigen Fällen übergangsweise zu Provisionszahlungen kommen, diese müssen unverzüglich und ungemindert an den Mandanten weitergereicht werden.

Vorteilhafte Honorarberatung

Auch wenn die Provisionsberatung sich als kostenlos verkauft, fahren Verbraucher letztendlich mit einem Honorarberater günstiger und besser. Die von Regierungsseite beschlossene Offenlegung der Provisionen wird die Interessenkonflikte der Provisionsberatung auch nicht beseitigen. Nicht zuletzt führt eine kundenbezogene Beratung ohne Interessenkonflikte mit leistungsgerechten Honoraren zu unübersehbaren Verbesserungen bei der Geldanlage.

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