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Moderne Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Wertpapiergebundene Versorgungszusage – nicht nur für Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Situation der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht neu: In der Regel können sie in ihrem Berufsleben keine oder nur geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeiten. Hier besteht Handlungsbedarf, dieser Personenkreis muss also eigenverantwortlich agieren – und die betriebliche Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage hat sich als probates Mittel erwiesen. Ausschlaggebend dafür sind neben der Flexibilität natürlich die attraktiven steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Diese verkehren sich nun aber, denn seit dem Absinken des handelsbilanziellen Rechnungszinssatzes müssen die Rückstellungen zum Ausgleich erhöht werden.

Diese Zusagen können also unter dem Strich zu bilanziellen Belastungen – und machen nicht selten Restrukturierungsmaßnahmen notwendig. Der Grund: Die Versorgungszusagen wurden oft genug explizit auf die Steuerersparnis ausgerichtet, kurzsichtig gestaltet und nicht in eine vorausschauende Finanzierungsplanung eingebettet. Mit der wertpapiergebundenen Versorgungszusage stellen wir Ihnen daher nicht nur eine Alternative für die Neueinrichtung von Versorgungszusagen vor, sondern auch eine gangbare Lösung bei Restrukturierungsbedarf.

Die wesentlichen Eigenschaften der unmittelbaren Versorgungszusage (Pensionszusage)

Im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge erfolgt der steuerliche Zufluss erst in der Auszahlungsphase – und das in allen fünf Durchführungswegen. Allerdings sind die Direktversicherung, Pensionskasse oder der Pensionsfonds in Bezug auf die Lohnsteuerfreiheit limitiert, was sie wegen des hohen Versorgungsbedarfs für die Gesellschafter-Geschäftsführung höchstens als Ergänzung sinnvoll macht. Im Gegensatz dazu können unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse eindeutig punkten, solange die Rückdeckung keine entscheidende Rolle spielt: Die Unterstützungskasse ist häufig an eine Versicherungslösung gebunden, was sie wiederum meist für die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung disqualifiziert. Soweit der Hintergrund – die unmittelbare Versorgungszusage eröffnet den Unternehmen also nicht nur Gestaltungsfreiheit für die Zusage an sich, sondern auch in puncto Finanzierung.

Die Gestaltung der Zusage wiederum ist entscheidend dafür, welche Probleme in der Perspektive für das Unternehmen erwachsen können. Nicht ohne Grund basiert die wertpapiergebundene Versorgungszusage auf einer beitragsorientierten Lösung, deren Versorgungsleistungen von der Entwicklung der erworbenen Wertpapiere während der Vertragslaufzeit abhängen. Zusätzlich wird eine aus den Versorgungsbeiträgen ermittelte Garantieleistung vereinbart. Das heißt unter dem Strich, dass im Leistungsfall das Maximum aus Garantien und Wertpapierdepot ausgezahlt wird. Für das Unternehmen reduziert sich das Finanzierungs- oder Zinsrisiko demzufolge auf die Gewährung der Garantieleistung.

Erfassung in der Handelsbilanz

Im § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB ist eine Ausnahme von der Bewertung unmittelbarer Versorgungszusagen mit ihrem Erfüllungsbetrag geregelt. Demnach sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere anzusetzen, wenn die Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen sich danach bestimmt und dieser Zeitwert den Erfüllungsbetrag der Garantieleistung übersteigt. Sollte der Zeitwert der Wertpapiere jedoch unterhalb des Erfüllungsbetrages der Garantieleistung liegen, muss diese nach § 253 Abs. 2 HGB passiviert werden.

Befinden sich die Wertpapiere im Bestand des Unternehmens und sind diese als saldierungsfähiges Vermögen im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB einzustufen, erfolgt eine Saldierung von Rückstellung und Vermögenswert. Zur Erklärung: Sind die Vermögenswerte dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen und dienen ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus den Altersversorgungsverpflichtungen, dann gelten sie als saldierungsfähige Vermögensgegenstände.

Daraus folgt, dass die wertpapiergebundene Versorgungszusage in der Handelsbilanz ohne Ausweis zu erfassen ist, wenn die Rückdeckung vollständig und saldierungsfähig organisiert wird und deren beizulegender Zeitwert nicht unterhalb des Erfüllungsbetrages der Garantieleistung liegt.

Erfassung in der Steuerbilanz

Hier ist das BMF-Schreiben vom 17.12.2002 verbindlich: Gilt für den Versorgungsberechtigten ein Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG, dann kann eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Allerdings können am Bilanzstichtag ungewisse Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsleistungen erst dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG). Daraus folgt, dass eine Pensionsrückstellung für die wertpapiergebundene Versorgungszusage auf Grundlage der Garantieleistung zu bilden ist.

Auf der Aktivseite sind die Wertpapiere nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zu erfassen. Eine Saldierung der Vermögenswerte scheidet auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wegen des Saldierungsverbotes des § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG aus.

Insolvenzsicherung

Die Insolvenzsicherung durch den PSV a.G. greift nicht bei der Versorgung beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, daher sind privatrechtliche Instrumente erforderlich. In der Praxis handelt es sich jedoch um eine relativ geringe Anzahl von Versorgungszusagen, sodass sich eine Verpfändung der für die Finanzierung vorgesehenen Vermögenswerte an die Gesellschafter-Geschäftsführer als geeignete Lösung anbietet. Das heißt aber auch, dass der Insolvenzschutz auf die Werthaltigkeit der verpfändeten Vermögenswerte begrenzt ist.

Die kongruente Rückdeckung des Verpflichtungsumfangs mit Vermögenswerten führt dazu, dass bei einer wertpapiergebundenen Versorgungzusage eine vollständige Abdeckung durch die Verpfändung erreicht wird. Naturgemäß sind sowohl für die Versorgungszusage an sich als auch die Verpfändung die Zustimmung der Gesellschafter und deren Anzeige beim Pfandhalter notwendig. Sollte es zur Insolvenz des Unternehmens kommen, können die verpfändeten Vermögenswerte nicht zur Masse hinzugezogen werden. Ein Insolvenzverwalter wäre dann dazu berechtigt, während der Anwartschaftsphase Festsetzungs- und Verwertungskosten von insgesamt 9 Prozent des gesamten Pfandgutes zu erheben. Mit Eintritt der Pfandreife während einer Insolvenz fließen die Vermögenswerte in der Regel dem Versorgungsberechtigten zu, der dann wiederum die Versteuerung zu tragen hat.

Fazit – wertpapiergebundene Versorgungszusage

Diese Variante einer unmittelbaren Versorgungszusage weist die grundsätzlichen Vorteile des Versorgungsinstrumentes bei gleichzeitiger Reduzierung der Zinsabhängigkeit für die handelsbilanzielle Erfassung auf. Es werden nämlich die wegen des gesunkenen Rechnungszinssatzes höheren handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen von klassischen Versorgungszusagen effektiv vermieden. Unter dem Strich empfiehlt sich die wertpapiergebundene Versorgungszusage als attraktive Alternative für die Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern – das auch zur Restrukturierung bestehender Versorgungen: Hier sind jedoch steuerliche Anforderungen zu beachten und einzuhalten.

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