Einfach, Transparent, Flexibel
Moderne betriebliche Pensionszusagen, in Form der wertpapiergebundenen Zusage, können eine Renaissance erlangen, da sie bei entsprechender Gestaltung bilanzneutral sind, also bilanziell nicht ausgewiesen werden müssen. Gleichzeitig ergeben sich aber finanzielle Vorteile für Unternehmer/innen im Vergleich zu einer privaten Altersvorsorge.
Hierzu 2 Beispiele:
Beispiel 1:
Frau, Geburtsdatum 01.01.1975
Eintrittsdatum 01.01.2005
Zusagedatum 01.12.2018
Entgeltumwandlung ( Tantieme ) 30.000, – Euro einmalig , Alters- und Hinterbliebenenkapital 30.000,– Euro zuzüglich Kapitalerträge, Altersgrenze 67 Jahre
Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018 7.800,– Euro
Handelsbilanzielle Rückstellungen 0,– Euro
Der Entgeltverzichtsbetrag bleibt lohnsteuerfrei und bis 3120,– Euro sozialabgabenfrei (4% der BBG von 78000 Euro),bzw. in voller Höhe auch sozialabgabenfrei, falls der Entgelt-Umwandlungsbetrag oberhalb der BBG liegt.
Beispiel 2:
Mann, Geburtsdatum 01.01.1970
Eintrittsdatum 01.01.2000
Zusagedatum 01.12.2018
Alters- und Hinterbliebenenkapital aufgebaut mit jährlichen Beiträgen in Höhe von
24.000, – Euro Altersgrenze 67 Jahre
Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31. 12. 2018 107.810, – Euro
Handelsbilanzielle Rückstellungen 0,– Euro
Verpflichtung in Höhe des Wertguthabens
Anders als bei Leistungszusagen ergibt sich bei der „wertpapiergebundenen Pensionszusage“ eine andere handelsbilanzielle Bewertung. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB:
„Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind
Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt“
Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUCMethode),
sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapieres bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen teilweise obsolet. Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5.
Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z.B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet). Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Wertes) saldiert. Im Ergebnis
erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten, die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet.
Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd.
Zusammenfassung
Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) und keine Leistungszusage, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt. Bei einer Verpfändung oder CTA-Lösung sind diese unmittelbaren Pensionszusagen bilanzneutral nach HGB (BilMoG). Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Die Zahlweise kann flexibel gestaltet werden. Es sind laufende monatliche und/oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Tantiemen, Bonuszahlungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. möglich. Bei Erreichen der Altersgrenze wird in der Regel eine Einmalzahlung vereinbart oder alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.