Der kürzlich ergangene Beschluss des Oberlandesgericht Dresden (Az. 14 U 1740/24) markiert einen wichtigen Wendepunkt für die Beratungsbranche: Versicherungsmaklerinnen und -makler dürfen demnach nicht mehr mit Begriffen wie „unabhängige Beratung“ oder „unabhängiger Versicherungsmakler“ werben, wenn sie — wie üblich — Provisionen von Versicherungsunternehmen erhalten.
Für uns als Honorar- und unabhängige Finanzberater bestätigt dieses Urteil: Echte Unabhängigkeit ist nicht kompatibel mit provisionsbasierter Vergütung. Wie ich in meinem Kommentar auf fondsprofessionell.de ausführe: „Wer für den Verkauf bezahlt wird, kann nicht völlig frei beraten.“
Aus diesem Grund positioniert sich unser Unternehmen Eller Consulting bewusst als Honorarberater — ganz ohne Courtage und mit wahrer Neutralität im Interesse unserer Kunden.
➡️ Den vollständigen Artikel mit Einschätzung und juristischer Einordnung finden Sie hier: Honorarberater begrüßt OLG-Urteil zur „Unabhängigkeit“
Warum dieses Urteil relevant ist
- Das OLG Dresden hält Werbung mit Unabhängigkeit für irreführend, solange Provisionen fließen — denn viele Verbraucher verstehen „unabhängig“ als frei von finanziellen Bindungen.
- Das Urteil reiht sich in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen ein — zuletzt gab etwa das Oberlandesgericht Köln (2024) einer Klage gegen irreführende Werbeaufschriften statt.
- Für Verbraucher bedeutet das: Sie werden besser vor irreführenden Leistungsversprechen geschützt — undenkbar, wenn „unabhängig“ lediglich marketingstrategisch verwendet wird.


