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Bundesfinanzhof gefährdet Steuerfreiheit von Direktversicherungen

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Mit einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof gegen ein Rundschreiben aus dem Finanzministerium positioniert. Aus dem Urteil geht hervor, dass das Vorhandensein einer Option zur Kapitalauszahlung bei einer Pensionskasse oder Direktversicherung dessen Steuerfreiheit gefährdet.

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) sieht nach der Veröffentlichung des Bundesfinanzhof-Urteils massiven Schaden für die versicherungsförmige betriebliche Altersvorsorge. Der Gesetzgeber wird daher aufgefordert, zeitnah für Klarheit bei Betriebsrentenverträgen in Bezug auf das Kapitalwahlrecht zu sorgen. Wie das DIA weiterhin mitteilt, sind Unternehmen und bAV-Anbieter erheblich verunsichert, da der Bundesfinanzhof die steuerliche Förderungsmöglichkeit mit seinen Zweifeln infrage gestellt hat. Um einem massiven Vertrauensverlust sowie der erheblichen Schädigung der betrieblichen Altersvorsorge vorzubeugen, muss die steuerliche Förderung schnellstens geregelt werden. Dafür empfiehlt das Institut das beim Betriebsrentenstärkungsgesetz derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren.

Dürfen Einzahlungen in einen bAV-Vertrag mit Kapitalleistungen steuerfrei sein?

Bei einem Urteil zur steuerlichen Bewertung einer Pensionkassen-Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung hatte der Bundesfinanzhof diese Frage in einer Randbemerkung aufgeworfen. Die Richter orientierten sich dabei am § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes, welcher in diesem Fall keinerlei Steuerbefreiung vorsieht.

Wie aus einem im Jahr 2013 veröffentlichen Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, wird die Steuerfreiheit nicht durch eine Entscheidung für einmalige Kapitalauszahlung beendet. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch für künftige Beiträge, wenn der Vertragsinhaber tatsächlich auf die Einmalauszahlung seines Kapitals besteht

Das Bundesfinanzministerium muss den nächsten Schritt machen

Weicht die Finanzverwaltung von ihrer bislang vorgetragenen Ansicht ab und passt die Verwaltungspraxis an das jüngste Bundesfinanzhof-Urteil an, sorgt sie für spürbare Irritationen. Unter gewissen Umständen wären Arbeitnehmer mit laufenden Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge von höherer Steuerlast bedroht.

Laut einer Einschätzung des Instituts geraten Versicherer und Pensionskassen durch eine neue Verwaltungspraxis in Zugzwang. Sie wissen zwar, dass für zahlreiche Arbeitnehmer ein erheblicher Entscheidungsgrund für die bAV im Kapitalwahlrecht liegt. Eine Kapitalauszahlung kann aber nur bei einer Direktzusage und U-Kasse vereinbart werden, nicht bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.

Wichtige Aspekte sollten gesetzlich festgelegt sein

Das Beispiel demonstriert deutlich, dass viele Details nicht ausreichend per Gesetz geregelt sind und Rundschreiben aufgrund der untergeordneten Bedeutung kaum wahrgenommen oder abgelehnt werden. Es ist nicht bekannt, ob sich der Bundesfinanzhof aus Unwissenheit oder Ablehnung gegen die vom Finanzministerium vertretene Ansicht gestellt hat. Auf alle Fälle bringen schwammige gesetzliche Regelungen und ein kontraproduktives Urteil jetzt Betriebsrentenanwärter, Unternehmen und Vermittler in missliche Lagen. Unternehmen sollten dringend Ihre Zusagen anpassen, um zukünftiges Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen  zu vermeiden beziehungsweise zu begrenzen. 

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